Selbst wenn aufgrund eines noch ausstehenden Trennungsentscheids sowie der offenbar regelmässigen Betreuung von T.________ durch den Beschuldigten von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung ausgegangen wird, wäre das Recht auf Achtung des Familienlebens durch eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht berührt: Q.________ stammt ebenfalls aus S.________. Ihre Eltern und Geschwister leben nach wie vor dort. Sie hat in der Schweiz keine Verwandten (pag. 1816 Z. 20 f.). Vor der Ehe mit dem Beschuldigten lebte sie in S.________, wo sie den Beschuldigte auch kennengelernt hat (pag. 88 Z. 24 ff.).