Ob der definitive Trennungsentscheid, wie vom Beschuldigten dargestellt, tatsächlich noch aussteht, ist aus Sicht der Kammer mit Blick auf die neuen Wohnverhältnisse mehr als fraglich, nachdem Q.________ mit T.________ und K.________ bereits in eine 3.5-Zimmerwohnung gezogen ist und unwahrscheinlich scheint, dass geplant ist, in dieser Wohnung dauerhaft zu viert zu wohnen (pag. 2209 Z. 13 ff.). Selbst wenn aufgrund eines noch ausstehenden Trennungsentscheids sowie der offenbar regelmässigen Betreuung von T.