Aus den Nachrichten des Beschuldigten an D.________ sowie seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung geht hervor, dass die Ehegatten die gemeinsame Haushaltung aufgelöst haben, der Beschuldigte bis Ende November (offenbar alleine) in der alten Wohnung in H.________ wohnte und neu in V.________ eine Wohnung hat, während Q.________, T.________ und K.________ in H.________ in eine neue Wohnung gezogen sind (pag. 2199 Z. 1 ff., pag. 2209 Z. 1 ff. und pag. 2236 ff.). Zwar gab der Beschuldigte an, er wohne teilweise ebenfalls in dieser Wohnung, er habe in V.________ lediglich wegen der Arbeit ein Zimmer gemietet. Er sei noch mit Q.________ zusammen (pag. 2197 Z. 36 ff.).