78 hat. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung hatte er seinen Vater seit zwei, zweieinhalb Jahren nicht mehr gesehen (pag. 2202 Z. 23). Mit Blick auf diese Hintergründe kann nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung gesprochen werden. Auch betreffend Q.________ und T.________ ist nach der Berufungsverhandlung fraglich, ob weiterhin eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht. Aus den Nachrichten des Beschuldigten an D.