_ 2016 mit seiner Landsfrau Q.________ verheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind hat (T.________, geb. .________). Zuvor war er knapp zwölf Jahre lang mit der Strafklägerin verheiratet. Mit ihr hat er vier Kinder, wovon nur L.________ (geb. .________) noch minderjährig ist (pag. 1798). Während vielen Jahren zählte zudem seine Stieftochter J.________ zu seiner Haushaltung, die jedoch ebenfalls volljährig ist. Darüber hinaus leben, wie bereits erwähnt, die Eltern sowie mehrere Geschwister des Beschuldigten in der Schweiz.