2205 Z. 27 ff.). Neben dem erwähnten Sozialhilfebezug in der Höhe von CHF 409'874.10 sind im Betreibungsregisterauszug nicht getilgte Verlustscheine von CHF 26’691.30 verzeichnet (pag. 1798 und pag. 2138). Die zwischenzeitliche Sozialhilfeabhängigkeit ist mit der familiären Situation des Beschuldigten zwar erklärbar. In der Gesamtschau kann seine wirtschaftliche Situation aber nicht als besonders gelungen hervorgehoben werden. In sozialer Hinsicht bewegt sich der Beschuldigte überwiegend in seinem familiären Umfeld: Neben seiner Kernfamilie leben auch seine Eltern und mehrere Geschwister in der Region H.____