2206 Z. 38). In der Zeit danach war der Beschuldigte mehrheitlich erwerbstätig, wobei er zeitweise krankgeschrieben war. Zur Frage, in welchem Umfang er arbeitete und aus welchen Gründen er wie lange arbeitsunfähig war, machte der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen, so dass seine Angaben zu seiner Erwerbssituation wenig durchschaubar und teilweise widersprüchlich erschienen (pag. 231 f. Z. 380 ff., pag. 1817 Z. 27 ff., pag. 1818 Z. 6, pag. 2199 Z. 28 ff., pag. 2204 Z. 1 ff. und pag. 2205 Z. 27 ff.).