77 nahme der Obhut der vier gemeinsamen Kinder sowie von J.________ wurde die Familie über mehrere Jahre hinweg von der Sozialhilfe unterstützt, da der Beschuldigte aufgrund der Betreuungsarbeit nicht erwerbstätig war (pag. 1798 und pag. 2206 Z. 38 ff.). Seit 2016 ist in den Akten wieder eine Arbeitstätigkeit vermerkt (pag. 1798), der Beschuldigte selber gab oberinstanzlich allerdings zu Protokoll, er habe seine Arbeit bis im Jahr 2018 aufgegeben (pag. 2206 Z. 38).