2196 Z. 14 ff.), beherrscht aber keine Landessprache auf einem verhandlungssicheren Level. In wirtschaftlicher Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er immer wieder als AA.________ erwerbstätig war (pag. 231 Z. 380 und pag. 1819 Z. 11 ff.). Im Zusammenhang mit der Trennung von der Strafklägerin und der Über-