1816 Z. 17). Er zeigte damit eine gewisse Anpassungsfähigkeit in seiner Lebensführung. Weiter entspricht die Integration des Beschuldigten in der Schweiz nicht dem Integrationsgrad, der nach einer Aufenthaltsdauer von rund 25 Jahren erwartet werden darf. Der Beschuldigte spricht zwar «ein bisschen» Italienisch und Französisch (pag. 1816 Z. 33 und pag. 2197 Z. 21 ff.) und wechselte in der Berufungsverhandlung gelegentlich in die deutsche Sprache (pag. 2196 Z. 14 ff.), beherrscht aber keine Landessprache auf einem verhandlungssicheren Level.