66abis StGB ausgesprochen werden. Der Beschuldigte wurde zu Beginn der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass die Kammer neben der obligatorischen allenfalls auch die fakultative Landesverweisung prüfen werde (pag. 2181). 35.3 Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz 35.3.1 Aufenthaltsdauer und Integration Der Beschuldigte reiste im Jahr .________ im Alter von 32 Jahren von S.________ aus in die Schweiz ein und verfügt seit dem Jahr 2012 über eine Niederlassungsbewilligung (pag. 1798 und pag. 2132). Er lebt somit seit rund 25 Jahren in der Schweiz.