2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Auf- nahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen, beispielsweise medizinischer Natur, Rechnung zu tragen. In die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzu-