Da sachverhaltsmässig nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass sich dieses Delikt nach dem 1. Oktober 2016 ereignete, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sowie Art. 2 Abs. 2 StGB davon auszugehen, dass das Katalogdelikt vorliegend in eine Zeit fiel, in der die obligatorische Landesverweisung gesetzlich noch nicht vorgesehen war. Die obligatorische Landesverweisung kann demnach nicht angewendet werden.