Allerdings bezieht sich der Deliktszeitraum der Gefährdung des Lebens auf die Jahre 2015 bis 18. Mai 2019, mithin teilweise auf eine Zeit vor dem Inkrafttreten der obligatorischen Landesverweisung am 1. Oktober 2016. Da sachverhaltsmässig nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass sich dieses Delikt nach dem 1. Oktober 2016 ereignete, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sowie Art. 2 Abs. 2 StGB davon auszugehen, dass das Katalogdelikt vorliegend in eine Zeit fiel, in der die obligatorische Landesverweisung gesetzlich noch nicht vorgesehen war.