__ Staatsbürger (pag. 2085). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Allerdings bezieht sich der Deliktszeitraum der Gefährdung des Lebens auf die Jahre 2015 bis 18. Mai 2019, mithin teilweise auf eine Zeit vor dem Inkrafttreten der obligatorischen Landesverweisung am 1. Oktober 2016.