Strafhöhe Dem Verschulden angemessen ist somit eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Da die Vorinstanz als Kollegialgericht mit lediglich zwei Laienrichtern geurteilt hat, darf die Strafe im vorliegenden Verfahren allerdings nicht über fünf Jahre Freiheitsstrafe hinausgehen (siehe Ziff. I.6 oben). In der Folge ist die Strafe auf dieses Höchstmass zu begrenzen: Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten resp. fünf Jahren verurteilt. Die Geldstrafe entfällt. Überlegungen zum (teil-)bedingten Vollzug erübrigen sich aufgrund der Strafhöhe.