2209 Z. 3 ff.). Ausserdem sind im Strafregister mittlerweile keine Vorstrafen mehr verzeichnet (pag. 2140 f.). Diese Änderungen führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Täterkomponenten. Hervorzuheben ist ausserdem, dass der Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren weder Reue noch Einsicht zeigte und sich weiterhin als Opfer einer Intrige darstellte. Die Täterkomponenten werden auch oberinstanzlich neutral gewichtet. 33.2 Korrektur Strafhöhe Dem Verschulden angemessen ist somit eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.