33.1.2 Täterkomponenten Für die Täterkomponente kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Täterkomponenten zurecht als neutral bewertet hat (pag. 1981, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Überlegungen sind insofern zu aktualisieren, als der Beschuldigte aktuell wieder arbeitet, neu in V.________ eine Wohnung hat, aktuell nicht mit seiner Ehefrau Q.________ zusammenwohnt und die Zukunft dieser Ehe ungewiss ist (siehe Ziff. VI.35.3.2 unten; pag. 2198 Z. 41 ff., pag. 2199 Z. 29 ff. und pag. 2209 Z. 3 ff.).