Die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht hingegen wird aufgrund des teilweise engen Zusammenhangs mit den einfachen Körperverletzungen und den Nötigungen mit einem tieferen Asperationsfaktor von ½, ausmachend 15 Monate, asperiert. Die Delikte zum Nachteil der Strafklägerin werden wiederum mit zwei Dritteln asperiert, ausmachend je zwei Monate für die Drohungen und das versuchte Entziehen von Minderjährigen. Dies ergibt eine Gesamtfreiheitstrafe von 63 Monaten. 33.1.2 Täterkomponenten