32. Beschimpfung 32.1 Strafart Beschimpfung wird gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 32.2 Tatverschulden Der Beschuldigte bezeichnete die Strafklägerin in zwei Sprachnachrichten als «nicht rein, «uneheliches Kind» sowie «Du billige, du schmutzige, fick deine Mutter, du Illegale». Die Beschimpfungen betten sich ein in die bekannte Vorgeschichte mit dem Beschuldigten, der auch andere Personen in der Familie beleidigte und verbal herabsetzte. Das Verschulden ist innerhalb der möglichen Rechtsgutsverletzungen und Vorgehensweisen vergleichsweise leicht.