Der Beschuldigte zeigte damit einiges an krimineller Energie. Für das vollendete Delikt wäre damit – angesichts des immer noch leichten Tatverschuldens – eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen. Da die Bemühungen des Beschuldigten jedoch nicht gefruchtet haben und er die Tat lediglich versucht begangen hat, ist die Strafe um die Hälfte zu reduzieren. Für das versuchte Entziehen von Minderjährigen ist der Beschuldigte somit mit drei Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.