31. Versuchtes Entziehen von Minderjährigen 31.1 Strafart Das Entziehen von Minderjährigen wird gestützt auf Art. 220 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Betreffend Wahl der Strafart kann auf die Überlegungen zu den Drohungen verwiesen werden, die auch vorliegend Gültigkeit haben (siehe Ziff. 30.1 oben). 31.2 Tatverschulden Der Beschuldigte fuhr in Begleitung der bei ihm lebenden Familienmitglieder nach G.________, um L.________ mittels eines Geschenks davon zu überzeugen, ohne das Wissen seiner Mutter mit ihm nach H.________ zurückzukehren.