Vor dem Hintergrund der jahrelangen Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin sind diese Drohungen nicht unerheblich. Sie erfolgten zudem, als I.________ und L.________ den Haushalt des Beschuldigten verlassen hatten und I.________ bei der Polizei Anzeige erstattet hatte. Es handelte sich dabei um einen Zeitpunkt, in dem vieles ungewiss war, insbesondere, wie der Beschuldigte auf diese veränderte Situation reagieren würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits früher Drohungen wahrgemacht hatte und etwa den Kontakt der Strafklägerin mit ihren Kindern erschwert resp. verunmöglicht hat.