a StGB zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Hinzu kommt, dass die Kammer mit Blick auf die Verschuldung sowie den Vollzug der bereits ausgesprochenen Freiheitsstrafen und der Landesverweisung keinen erfolgreichen Vollzug einer Geldstrafe erwartet. 30.2 Tatverschulden Zu beurteilen sind zwei verschiedene Vorfälle, bei denen der Beschuldigte der Strafklägerin drohte. Beim ersten Vorfall drohte er, er werde sie umbringen, ihr Leben zerstören und die Kinder nach S.________ mitnehmen. Vor dem Hintergrund der jahrelangen Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin sind diese Drohungen nicht unerheblich.