1976, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Wahl der Strafart für die Drohungen richtet sich ausschliesslich nach dem neuen Recht, massgeblich ist somit Art. 41 Abs. 1 StGB. Die bisherigen Überlegungen zur Wahl der Strafart treffen grundsätzlich auch auf die Delikte zum Nachteil der Strafklägerin zu. Auch wenn sie seit 2013 nicht mehr in der Haushaltung des Beschuldigten lebte, ereigneten sich die Delikte gegen sie im Gesamtkontext der häuslichen Gewalt durch den Beschuldigten. Die Delinquenz des Beschuldigten zum Nachteil seiner Familie zog sich über mehrere Jahre hin.