71 30. Drohung 30.1 Strafart Drohung wird gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz fällte in Bezug auf alle Delikte zum Nachteil der Strafklägerin eine Geldstrafe aus, da eine Freiheitsstrafe nicht geboten erscheine, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten und davon auszugehen sei, dass die Geldstrafe vollzogen werden könne (siehe pag. 1976, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).