Der Verzicht auf eine Fremdplatzierung der Kinder nach der Trennung von der Strafklägerin zeichnet den Beschuldigten somit nicht als «besten Vater» aus, sondern entsprach der Verantwortung, die er als Vater resp. Stiefvater bei der Gründung seiner Familie auf sich genommen hatte. Zu seinen Pflichten als Vater resp. Stiefvater gehörte nicht nur, die Kinder zu ernähren, in die Schule zu bringen und ihnen ein Zuhause zu verschaffen, sondern auch, ihr psychisches und physischen Wohlergehen sicherzustellen, ihnen eine gesunde körperliche und seelische Entwicklung zu ermöglichen und sie auf eine Weise zu erziehen, die ihnen eine Integration in die Gesellschaft ermöglicht.