Die Anstrengung, als alleinerziehendes Elternteil fünf Kinder zu versorgen und zu betreuen wird zwar anerkannt und soll nicht geschmälert werden. Der Beschuldigte hat allerdings gemeinsam mit der Strafklägerin vier Kinder gezeugt und freiwillig deren Tochter aus einer früheren Beziehung als Stieftochter aufgenommen. Das Risiko, aufgrund eines (beliebigen) Schicksalsschlags alleine für die eigenen Kinder sorgen zu müssen, ist einer Familiengründung inhärent. Der Verzicht auf eine Fremdplatzierung der Kinder nach der Trennung von der Strafklägerin zeichnet den Beschuldigten somit nicht als «besten Vater» aus, sondern entsprach der Verantwortung, die er als Vater resp.