Der Tatzeitpunkt erstreckt sich bei J.________ über dreieinhalb Jahre, bei den anderen vier Kindern über mehr als fünf Jahre hinweg. Mit der langen Deliktsdauer, den insgesamt fünf betroffenen Kinder sowie dem umfassenden Klima der Angst, Isolation und Gewalt, unter dem die Kinder litten, wiegt das objektive Tatverschulden schwer. Die subjektive Tatkomponente wird neutral bewertet. Insbesondere führt der Umstand, dass der Beschuldigte nach der Trennung von der Strafklägerin alleine für die fünf Kinder sorgen musste, weder unter dem Titel des Beweggrundes noch der Vermeidbarkeit zu einer Reduktion des Tatverschuldens.