29.2 Tatverschulden Einleitend ist daran zu erinnern, dass die konkreten Körperverletzungen sowie Nötigungen bereits durch die soeben festgesetzten Strafen abgegolten sind. Hingegen ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte mit den körperlichen Misshandlungen nicht nur die physische Integrität seiner Kinder verletzte, sondern durch die andauernde physische Gewalt auch deren körperliche und seelische Entwicklung gefährdete.