ebenfalls im Zusammenhang mit der Frage des anwendbaren Rechts zu beantworten. Es kann indessen vollumfänglich auf die bisherigen Überlegungen verwiesen werden, die auch vorliegend zutreffen (siehe Ziff. 27.1 und Ziff. 28.1 oben). Der Beschuldigte ist für die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht mit einer Freiheitsstrafe zu belegen. 29.2 Tatverschulden Einleitend ist daran zu erinnern, dass die konkreten Körperverletzungen sowie Nötigungen bereits durch die soeben festgesetzten Strafen abgegolten sind.