69 29. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht 29.1 Strafart Die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht wird gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Während die Pflichtverletzungen zum Nachteil von I.________, D.________ und L.________ ausschliesslich nach neuem Recht zu beurteilen sind, ist die Wahl der Strafart für die Strafe der Pflichtverletzung zum Nachteil von J.________ ebenfalls im Zusammenhang mit der Frage des anwendbaren Rechts zu beantworten.