5.1 der geänderten Anklageschrift als Ausgangpunkt übernommen. Bei dieser Drohung des Beschuldigten stand ganz klar im Vordergrund, im Hinblick auf die laufenden strafrechtlichen, kindesschutzrechtlichen und familienrechtlichen Verfahren die wahren Verhältnisse zu verstecken und die noch bei ihm wohnenden Kinder von einem Leben ausserhalb des eigenen Haushalts zu isolieren. Aufgrund dieser weitreichenden Konsequenzen wiegt das Tatverschulden zwar weniger schwer, als die Drohung mit dem Tod, jedoch schwerer als das Kontaktverbot zu I.________. Angemessen ist für die Nötigung zum Nachteil von D.________ und K.________