___ und I.________ in diesem Zeitpunkt kein besonders enges Verhältnis und das angedrohte Übel wiegt deutlich leichter, so dass unter dem Strich für die Nötigung zum Nachteil von D.________ und K.________ je eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen, insgesamt 60 Tagen, angemessen erscheint. 28.2.3 Nötigung gemäss Ziff. 5.3 der geänderten Anklageschrift Der Beschuldigte drohte D.________ und K.________ damit, dass sie ins Kinderheim geschickt würden, wenn sie gegenüber den Behörden bei den Einvernahmen vom Mai 2019 über die erfolgten Gewaltanwendungen berichten würden.