Im Vergleich zur dieser Nötigung erscheint die Rechtsgutsverletzung jedoch weniger erheblich. Zwar fällt ins Gewicht, dass auch der Kontakt zum eigenen (Zwillings-)Bruder ein gewichtiger Aspekt des Soziallebens der beiden Mädchen war und die Isolierung von I.________ den zusätzlichen Aspekt hatte, dass D.________ und K.________ von der allfälligen Erkenntnis fern zu halten, dass es I.________ bei der gemeinsamen Mutter bessergehen könnte als beim Vater. Gleichzeitig pflegten zumindest D.________ und I.________