Die von der Vorinstanz veranschlagten 90 Tage Freiheitsstrafe erscheinen dem Verschulden angemessen. 28.2.2 Nötigung gemäss Ziff. 5.2 der geänderten Anklageschrift Der Beschuldigte drohte seinen Töchtern D.________ und K.________ damit, sie aus dem Haus zu werfen, wenn sie nach dem Weggang von I.________ Ende März 2019 weiterhin mit diesem Kontakt pflegten. Für das Tatverschulden kann weitgehend auf die Überlegungen zur Nötigung gemäss Ziff. 5.1 der geänderten Anklageschrift verwiesen werden. Im Vergleich zur dieser Nötigung erscheint die Rechtsgutsverletzung jedoch weniger erheblich.