In subjektiver Hinsicht wird das Verschulden durch das direktvorsätzliche Handeln nicht beeinflusst. Hingegen erhöht sich das Verschulden durch die Beweggründe des Beschuldigten, mit völlig unverhältnismässigen Mitteln die Sozialkontakte seiner Tochter zu kontrollieren. Er strebte damit an, durch Isolation seines Kindes die eigene Machtposition innerhalb der Familie zu erhalten. Schliesslich war sein Verhalten ohne weiteres vermeidbar. In der Gesamtbetrachtung ist das Verschulden immer noch als leicht zu bewerten. Die von der Vorinstanz veranschlagten 90 Tage Freiheitsstrafe erscheinen dem Verschulden angemessen.