68 Erschwerend wirkt sich hingegen der Umstand aus, dass der Beschuldigte seiner Tochter damit drohte, sie zu töten und ihr hierzu sogar das Bild einer konkreten Waffe zeigte. Er stellte ihr damit einen konkreten und gravierenden Nachteil in Aussicht. Dieses Handeln zeugt von einer besonderen Verwerflichkeit. In subjektiver Hinsicht wird das Verschulden durch das direktvorsätzliche Handeln nicht beeinflusst.