VI unten) nicht zu erwarten. Der Beschuldigte ist somit auch in Anwendung von Art. 41 aStGB zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. 28.2 Tatverschulden 28.2.1 Nötigung gemäss Ziff. 5.1 der geänderten Anklageschrift Der Beschuldigte zeigte seiner Tochter D.________ das Bild einer Schusswaffe, die er in S.________ besitze und drohte ihr, sie nach S.________ mitzunehmen und dort mit der Waffe zu erschiessen, falls sie noch einmal mit ihrem besten Freund spreche. Damit zwang der Beschuldigte D.________, etwas zu unterlassen und beeinträchtigte damit ihre Freiheit, gemäss ihrem eigenen Willen zu handeln.