Hinzu kommt, dass der Beschuldigte stark verschuldet ist: Er hat über die Jahre hinweg Sozialhilfe in der Höhe von CHF 409'874.10 bezogen und in seinem Betreibungsregisterauszug waren per 20. Oktober 2023 nicht getilgte Verlustscheine von CHF 26’691.30 verzeichnet (pag. 1798 und pag. 2138). Auch wenn der Beschuldigte gegenwärtig noch über ein Einkommen verfügt (pag. 2199 Z. 32 und pag. 2203 Z. 12 ff.), ist der erfolgreiche Vollzug einer Geldstrafe in Kombination mit der drohenden Freiheitsstrafe wegen der Gefährdung des Lebens sowie der Landesverweisung (siehe Ziff. VI unten) nicht zu erwarten.