27.1 oben). Entsprechend erscheint eine Freiheitsstrafe geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, so dass der Beschuldigte in Anwendung des neuen Recht zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist (Art. 41 Abs. 1 lit. 1 StGB). Vor dem beschriebenen Hintergrund und insbesondere seinem Verhalten gegenüber D.________ im laufenden Verfahren kann ihm auch keine positive Legalprognose gestellt werden. Ein bedingter Vollzug könnte dem Beschuldigten somit nicht gewährt werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte stark verschuldet ist: