28. Nötigung 28.1 Strafart Nötigung wird gemäss Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In Bezug auf Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 der geänderten Anklageschrift ist bei der Strafzumessung ausschliesslich neues Recht anwendbar. Betreffend Ziff. 5.1 der geänderten Anklageschrift ist die Frage der Strafzumessung im Zusammenhang mit der Frage des anwendbaren Rechts zu beantworten. Dabei kann zunächst auf die Überlegungen bei der einfachen Körperverletzung verwiesen werden (siehe Ziff. 27.1 oben).