Für die Strafzumessung betreffend D.________ und L.________ kann weitgehend auf die Erwägungen zu I.________ verwiesen werden. Im Vergleich zu ihrem älteren Bruder wurden die beiden Kinder weniger geschlagen. D.________ erlebte nach dem Umzug von I.________ eine Steigerung der Gewalt, die jedoch von der Anklageschrift nicht erfasst ist und vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Dennoch wurde D.________ insgesamt häufiger geschlagen als L.________, was