Dies führt denn auch zur qualifizierten Tatbegehung. Da die Qualifikation keine Erweiterung des Strafrahmens, sondern lediglich die Verfolgung von Amtes wegen begründet, können diese Umstände verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Vorgehen neutral zu gewichten. Wie bereits bei der Gefährdung des Lebens wirkt sich jedoch der Beweggrund des Beschuldigten verschuldenserhöhend aus, der seinen Sohn mit den Schlägen bestrafen wollte und damit seine Machtposition als Erziehungsberechtigter ausnutzte und demonstrierte.