Er war es denn auch, der die Haushaltung des Beschuldigten schliesslich als erster und aus eigenen Stücken verliess, weil er der Meinung war, die Schläge müssten aufhören. Trotz den vergleichsweise geringfügigen Verletzungen bewegt sich die Rechtsgutsverletzung damit nur noch knapp in einem leichten Bereich. Im Rahmen der Art und Weise der Tatbegehung fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Vater von I.________ war und somit seinen minderjährigen Sohn schlug, für dessen Wohlergehen er verantwortlich war und für den er eine Vertrauensperson darstellte. Dies führt denn auch zur qualifizierten Tatbegehung.