Die erlittenen Verletzungen begründen innerhalb der denkbaren Rechtsgutsverletzungen kein schweres Verschulden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass I.________ über Jahre hinweg und in der Anfangsphase noch in einem sehr jungen Alter immer wieder in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt wurde. Gemäss den Aussagen seiner selbst und seiner Schwester wurden er und J.________ am stärksten geschlagen. Er war es denn auch, der die Haushaltung des Beschuldigten schliesslich als erster und aus eigenen Stücken verliess, weil er der Meinung war, die Schläge müssten aufhören.