27.2 Tatverschulden 27.2.1 Einfache Körperverletzung zum Nachteil von I.________ Der Beschuldigte schlug I.________ über einen Zeitraum von über fünf Jahren regelmässig mit Gegenständen wie einem Gurt, Finken, Kochlöffel oder Besen und drückte resp. trat ihm mit seinem Fuss auf den Kopf resp. Bauch. Auf diese Weise fügte er ihm blaue Flecken und einmal ein blaues Auge zu. Die erlittenen Verletzungen begründen innerhalb der denkbaren Rechtsgutsverletzungen kein schweres Verschulden.