66 sprechen einer Freiheitsstrafe begründet, wobei es sich, wie bereits erwähnt, nach Ansicht der Kammer rechtfertigt, aufgrund der langen Zeitspanne und der mit häuslicher Gewalt zusammenhängenden Schwierigkeit, einzelne Vorfälle zu individualisieren, in Anlehnung an die Rechtsprechung zur tatbestandlichen Handlungseinheit das neuere Recht anzuwenden (siehe Ziff. 24 oben). Die Anwendung von Art. 41 aStGB oder Art. 41 StGB erübrigt sich mit Blick auf die konkreten Strafhöhen. 27.2 Tatverschulden 27.2.1 Einfache Körperverletzung zum Nachteil von I.____