Da der Beschuldigte jedoch mittlerweile eine eigene Wohnung in V.________ hat und zumindest nicht mehr dauerhaft mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter zusammenlebt, ergeben sich aus den familiären Umständen keine Argumente gegen eine Freiheitsstrafe. Damit wäre selbst bei Anwendung des alten Rechts das Aus-