Angesichts dieser Äusserungen, der demonstrierten Uneinsichtigkeit sowie dem jahrelangen deliktischen Verhalten erscheint eine Geldstrafe nicht ausreichend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Beim Beschuldigten ist ausserdem keine besondere Empfindlichkeit auszumachen, die gegen das Aussprechen einer Freiheitsstrafe sprechen würde. Sein soziales Umfeld würde durch eine Freiheitsstrafe wohl tangiert. Da der Beschuldigte jedoch mittlerweile eine eigene Wohnung in V.___